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Stand: Oktober 2014

I. Geltungsbereich (Präambel)

  1. Die nachfolgend gedruckten Bedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Firma Elektroanlagenbau Franz Monz (im folgenden „Lieferer" genannt) und Verbrauchern sowie Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtlichem Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs.1 BGB.
  2. Sämtliche Lieferungen und Leistungen (im folgenden „Lieferungen" genannt) des Lieferers erfolgen einheitlich zu den nachfolgend abgedruckten Bedingungen. Abweichende Bedingungen sind nur verbindlich, wenn sie durch den Lieferer ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
  3. Der Kunde erklärt sich durch die widerspruchslose Entgegennahme dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen mit deren ausschließlicher Geltung für die jeweilig vereinbarte Lieferung einverstanden. Abweichende Vereinbarungen, die für eine bestimmte Lieferung getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Die Geltung der übrigen Bedingungen wird hierdurch nicht berührt.
  4. Der Geltung abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit auch ausdrücklich für den Fall widersprochen, dass diese dem Lieferer in kaufmännischen Bestätigungsschreiben oder in sonstiger Art und Weise übermittelt werden, sowie für den Fall, dass der Lieferer die Lieferung in Kenntnis dieser Bedingungen vorbehaltlos ausführt.

II. Angebot und Auftrag; Angebotsunterlagen

  1. Art und Umfang der Lieferungen bestimmen sich nach der schriftlichen Auftragserteilung des Kunden. Vertragsschlüsse mündlicher Art oder andere mündliche Vereinbarungen erhalten erst durch schriftliche Bestätigung des Lieferers Verbindlichkeit. Gleiches gilt für etwaige mündliche Nebenabreden.
  2. Der Lieferer übernimmt nur Garantien und leistet Gewähr für Beschaffungsrisiken, wenn diese ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Anderenfalls stellen Beschreibungen der Lieferung lediglich Beschaffenheitsangaben dar.
  3. Abbildungen, Farben, Formen und Aufmachungen, die in Katalogen, Preislisten, auf Messeauftritten, in Werbemedien oder anderen Drucksachen enthalten sind, stellen branchenübliche Annäherungswerte dar und sind unverbindlich. Der Lieferer behält sich technische oder designerische Änderungen vor.
  4. Auftragsstornierungen müssen schriftlich erfolgen. Im Falle einer Stornierung kann der Lieferer die vereinbarte Vergütung verlangen, abzüglich ersparter Aufwendungen und unter Anrechnung dessen, was er für anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erworben hat oder zu erwerben böswillig unterlassen hat.

III. Laufzeit

  1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart ist, werden Verträge, die die regelmäßige Erbringung von Werkleistungen zum Gegenstand haben, für die Dauer eines Jahres geschlossen. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern er nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird. Das Recht der Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
  2. Bei Kündigung des Vertrages durch den Kunden ist der Lieferer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen unter Anrechnung desjenigen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

IV. Preise

  1. Die vereinbarten Preise sind bindend. Sie verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als vier Monaten sowie bei Verträgen, die die regelmäßige Erbringung von Werkleistungen zum Gegenstand haben, behält sich der Lieferer für den Fall eines unvorhergesehenen Anstiegs der Lohn-,Material- oder Vertriebskosten eine Preisänderung in Höhe der durch den Differenzbetrag entstehenden Mehrkosten vor. Gleiches gilt hinsichtlich der Erhöhung der Mehrwertsteuer. Die Preiserhöhung ist dem Kunden schriftlich mitzuteilen. Bei Verträgen, die die regelmäßige Erbringung von Werkleistungen zum Gegenstand haben, tritt die Preisänderung jeweils zu Beginn des Folgejahres in Kraft. Liegt der geänderte Preis 20% oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

V. Zahlungsbedingungen

  1. Bei Auftragserteilung durch den Kunden wird eine Vorabzahlung in Höhe von 50 % der Auftragssumme innerhalb von 5 Tagen zur Zahlung fällig.
  2. Sofern sich aus der Auftragserteilung oder sonstigen schriftlichen Vereinbarungen kein anderes Zahlungsziel ergibt, sind Rechnungen innerhalb von 5 Tagen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung auf das in der Rechnung angegebene Konto fällig. Zahlungseingang ist gegeben mit Vorliegen des Betrages bei dem Lieferer oder Gutschrift auf dessen Konto. Bei Vorkasse werden 3 % Skonti gewährt.
    Andere Zahlungsbedingungen (z.B. Gewährung von weiteren Skonti; Teilzahlungsvereinbarungen) bedürfen einer schriftlichen Zustimmung des Lieferers.
  3. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches p.a, soweit der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen i.S.d. § 310 BGB ist, in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches p.a. sowie eine Verzugspauschale in Höhe von 40,- € zu fordern. Falls der Lieferer in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist er berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Kunde ist jedoch berechtigt nachzuweisen, dass dem Lieferer als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  4. Eine Aufrechnung des Kunden mit etwaigen Gegenansprüchen ist nur möglich, wenn diese Gegenansprüche vom Lieferer schriftlich anerkannt wurden, diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gleiches gilt hinsichtlich eines etwaigen Zurückbehaltungsrechts des Kunden.
  5. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug oder bestehen Umstände, die auf eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse beziehungsweise seiner Kreditwürdigkeit schließen lassen, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Stellung von banküblichen Sicherheiten durchzuführen oder vom Vertrag zurückzutreten und im Falle des Zahlungsverzuges Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

VI. Lieferzeit und Lieferverzug

  1. Liefertermine und Lieferfristen gelten nur annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich und verbindlich bestätigt werden.
  2. Die vereinbarte Liefer- und Leistungsfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen zwischen den Vertragsparteien. Obliegen dem Kunden Mitwirkungspflichten, insbesondere die Bereitstellung von Unterlagen, Informationen oder Infrastrukturleistungen wie die Gewährung des ungehinderten Zutritts zu den zu betreuenden Systemen, beginnt die Lieferfrist erst nach Erfüllung dieser Verpflichtungen. Gleiches gilt, wenn der Kunde eine Anzahlung oder Vorkasse zu leisten hat.
  3. Bei Verträgen, die die Erbringung von Werkleistungen zum Gegenstand haben, ist eine Lieferfrist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Leistung zur Abnahme durch den Kunden bereit ist.
  4. Verzögert sich die Lieferung durch den Eintritt solcher Umstände, die vom Kunden zu vertreten sind, soweit solche Ereignisse nachweislich auf die Erbringung der Leistung von erheblichem Einfluss sind, gilt eine um die Dauer des Leistungshindernisses verzögerte Frist. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem der Lieferer in Verzug geraten ist.
  5. Kommt der Lieferer in Verzug, ist der Kunde bei Verträgen, die die regelmäßige Erbringung von Werkleistungen zum Gegenstand haben, zur Kündigung des Vertrages, ansonsten zum Rücktritt berechtigt, sofern er dem Lieferer nach Fälligkeit erfolglos eine Frist zur Leistung setzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Verzugs sind unbeschadet der Ziffer X. dieser Bestimmungen ausgeschlossen.
  6. Kann der Lieferer bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die er trotz der nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, seine vertraglich übernommenen Verpflichtungen nicht einhalten, sind Lieferer und Kunde für die Dauer der Leistungsstörung von ihren Verpflichtungen befreit. Der Kunde ist insoweit bei Verträgen, die regelmäßige Erbringung von Werkleistungen zum Gegenstand haben, zur Kündigung, ansonsten zum Rücktritt berechtigt. Weitergehende Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind unbeschadet der Ziffer IX. dieser Bestimmungen ausgeschlossen.
  7. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, besteht die Berechtigung zur Vornahme von Teilleistungen, soweit diese für den Kunden zumutbar sind. Der Kunde ist insoweit zur Abnahme verpflichtet.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zum vollständigen Ausgleich der dem Lieferer aufgrund des geschlossenen Vertrags zustehenden Forderung Eigentum des Lieferers. Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen i.S.d. § 310 BGB bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden bestehender Ansprüche Eigentum des Lieferers. Dies gilt auch dann, wenn der Preis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen bezahlt worden ist.
  2. Abgetreten werden ferner Versicherungsansprüche aus Beschädigung, Verlust oder Diebstahl. Der Lieferer nimmt die Abtretung hiermit an.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser die Klage nach § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den dem Lieferer entstandenen Ausfall.
  4. Der Lieferer verpflichtet sich, die vorstehend bezeichneten Sicherungen – nach seiner Wahl – freizugeben, wenn deren Wert die zu sichernde Forderung nachhaltig um 10 % übersteigt.
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Der Lieferer ist insoweit berechtigt, den jeweiligen Standort zu betreten. Hierfür leistet der Kunde ausdrücklich Gewähr. Im Falle der Rücknahme kann der Lieferer Gutschriften in Höhe des in der Zwischenzeit verminderten Warenwertes auf die Gesamtforderung erteilen.
  6. Der Kunde verpflichtet sich, dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

VIII. Mängelrüge und Gewährleistung

  1. Bei Verträgen, die die Lieferung von Waren zum Gegenstand haben, setzen Gewährleistungsansprüche des Kunden, sofern dieser Kaufman, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, voraus, dass dieser seinen nach den §§ 377, 381 Abs. 2 HGB geschuldeten Untersuchungs-und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Beanstandungen der Werksleistungen des Lieferers wegen offensichtlicher Mängel hat der Kunde innerhalb von sieben Werktagen nach Übergabe des vollendeten Werks anzuzeigen. Für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge genügt der Zeitpunkt der Absendung der Erklärung. Gleiches gilt, wenn sich ein solcher Mangel später zeigt.
  3. Der Lieferer gewährleistet, dass die Ware oder das Gewerk die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale hat. Sämtliche Vereinbarungen mit dem Kunden über die Beschaffenheit der Ware sowie sonstige hierauf bezogenen Erklärungen stellen keine Garantie im Sinne des § 443 BGB dar. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, gewährleistet der Lieferer die Eignung der Ware bzw. des Gewerks für die vertraglich vorausgesetzte bzw. die gewöhnliche Verwendung, die bei Lieferungen dieser Art üblich sind und die der Kunde bei Lieferungen dieser Art erwarten kann.
  4. Der Lieferer haftet nicht für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Lieferung nur geringfügig mindern. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Fehler von selbst verschwindet oder seitens des Lieferers mit einem nur geringen Aufwand beseitigt werden kann.
  5. Der Lieferer haftet ebenfalls nicht für solche Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung der Ware oder durch besondere Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
  6. Der Lieferer haftet für Mängel der Ware, die nachweislich bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlagen, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge und unbeschadet der Regelung zu Ziffer IX. dieser Bestimmungen in der Weise, dass die Leistung nach seiner Wahl nachgebessert oder ersetzt wird. Dies gilt nicht bei Verträgen, die die Lieferung von Waren zum Gegenstand haben, sofern der Kunde Verbraucher ist. Der Kunde hat die zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Ersatzlieferungen und Nachbesserungen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus resultierenden Folgen befreit.
  7. Von den durch die Nachbesserung bzw. die Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferer die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Transports sowie die weiteren Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
  8. Eine Nachbesserung ist dann erfolgreich, wenn der Fehler beseitigt wurde oder wenn der Lieferer zumutbare Möglichkeiten aufgezeigt hat, die Auswirkungen des Fehlers zu minimieren und damit auf ein mit dem Vereinbarungszweck zu vereinbarendes Maß zu beschränken.
  9. Schlägt eine Nachbesserung endgültig fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche im Rahmen von Ziffer IX. dieser Bestimmungen sowie die Geltendmachung von Aufwendungsersatzansprüchen bleibt hiervon unberührt.
  10. Alle Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren in allen Fällen vom Zeitpunkt der Ablieferung der Ware bzw. der Übergabe des vollendeten Werkes in 12 Monaten. Dies gilt nicht bei Verträgen, die die Lieferung von Waren zum Gegenstand haben, sofern der Kunde Verbraucher ist. Hiervon ebenfalls unberührt bleibt die Verjährung von Mängeln, die zu Verletzungen von Körper, Leben und Gesundheit führen, sowie solcher Mängel, deren Vorliegen der Lieferer arglistig verschwiegen oder für deren Abwesenheit er eine Garantie übernommen hat.
  11. Weitere vertragliche oder außervertragliche Ansprüche des Kunden sind unbeschadet der Ziffer IX. dieser Bestimmungen ausgeschlossen.

IX. Haftung und Verjährung

  1. Soweit der Kunde Verbraucher ist sind Schadensersatzansprüche aus Vertrag, vertragsähnlichen Beziehungen und aus unerlaubten Handlungen, die auf einem Verhalten des Lieferers sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen beruhen, nur in folgendem Umfang gegeben:
    1. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe.
    2. Bei leichter Fahrlässigkeit nur aus der Verletzung solcher Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf, überdies nur in Höhe des typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schadens.
  2. Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen,, so sind die Schadensersatzansprüche der genannten Art, die auf einem Verhalten des Lieferers sowie seiner Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen beruhen, nur in folgendem Umfang gegeben:
    1. Bei Vorsatz in voller Höhe.
    2. Bei grober Fahrlässigkeit und beim Fehlen einer Beschaffenheit, für die der Lieferer eine Garantie übernommen hat, nur in Höhe des typischerweise eintretenden voraussehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht oder Garantie verhindert werden soll.
    3. Bei leichter Fahrlässigkeit nur aus der Verletzung solcher Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf, überdies nur in Höhe des typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schadens.
    4. Soweit der Lieferer in den vorgenannten Fällen gegen die auftretenden Schäden versichert ist, nur im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung. Übersteigt das vorhersehbare Vermögensschadenrisiko nach Auffassung des Kunden bei Vertragsschluss die vorstehenden Summen, so wird der Lieferer auf Verlangen des Kunden einen weitergehenden Versicherungsschutz nach individueller Absprache vereinbaren.
  3. Die Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer 1 gilt nicht bei der Haftung für Personenschäden.
  4. Der Lieferer behält sich vor, den Ersatzanspruch um das Mitverschulden des Kunden zu kürzen (§ 254 BGB).
  5. Für alle Ansprüche gegen den Lieferer auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher oder außervertraglicher Haftung beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr. Dies gilt nicht bei vorsätzlichem sowie grob fahrlässigem Verhalten oder im Fall von Personenschäden.
  6. Kann die Leistung aufgrund des Verschuldens des Lieferers vom Kunden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach dem Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderer vertraglicher Pflichten nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gilt unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden Ziffer IX dieser Bestimmungen.
  7. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Ziffern 1 bis 5 ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.

X. Datenschutzklausel

  1. Der Lieferer speichert und verwendet im Zuge der Geschäftsabwicklung mitgeteilte Daten des Kunden, um den jeweils laufenden Auftrag vertragsgerecht abzuwickeln. Die deutschen Datenschutzbestimmungen werden dabei beachtet.
  2. Der Lieferer gibt die Daten des Kunden nicht an Dritte außerhalb seines Unternehmens weiter.

XI. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

  1. Für sämtliche vertragliche Vereinbarungen und für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ist der Kunde ein Verbraucher gilt dies jedoch nur, soweit hierdurch der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes des Verbrauchers gewährte Schutz nicht entzogen wird (sog. Günstigkeitsprinzip).
  2. Ist der Kunde ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen so ist Erfüllungsort für alle Leistungen aus den mit dem Lieferer bestehenden Geschäftsbeziehungen sowie alleiniger Gerichtsstand für sämtliche aus dem Vertragsverhältnis hervorgehende Verpflichtungen und Streitigkeiten der Sitz des Lieferers.
  3. In allen anderen Fällen gilt dasselbe, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nachträglich in das Ausland verlegt oder ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  4. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

XII. Salvatorische Klausel

  1. Die Unwirksamkeit oder Nichtdurchführbarkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des sonstigen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrages berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht, soweit nicht unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelung die Vertragsdurchführung für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellt. Das Gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.
  2. Die Parteien werden die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung oder ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck des Vertrages entspricht.